IHR AUSWEIS FÜR DIE GROSSE FREIHEIT AUF DEN WELTMEEREN

 

 

Mit dem Hochseeausweis können Sie auf der ganzen Welt Schiffe skippern und/oder chartern. Sie erhalten bei uns eine solide Ausbildung, die Ihnen die nötigen Fertigkeiten vermittelt, um ein Schiff sicher führen zu können. So navigieren Sie nicht mehr im Neuwasser, sondern bald schon in vertrauten Gewässern. Auf den Spuren der alten Seefahrer erkunden Sie die Welt aus einem anderen Blickwickel.

 

 

 

 

Voraussetzungen gemäss der Hochseeausweis-Verordnung

 

Die rechtliche Grundlage für die Ausbildung und den Erwerb des schweizerischen Hochseeausweises ist die Hochseeausweis-Verordnung (HA-V). 

 

Die in Artikel 2 festgelegten Voraussetzung für den Erwerb des Hochseeausweises sind:

  • Mindestalter 16 Jahre
  • Bestandene Prüfung für den Hochseeausweis
  • Kantonaler Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie
  • Gültiger Nothilfeausweis
  • Bestätigung über genügendes Seh- und Hörvermögen
  • Nachweis über die Praxis auf See

 

Die Gebühr für die Erstausstellung eines Hochseeausweises beträgt CHF 250.-.

 

Um die Prüfung abzulegen, muss die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 16 Jahre alt sein. Minderjährige müssen die Genehmigung der Eltern oder der gesetzliche Vertretung vorlegen, um zur Prüfung zugelassen werden.

 

Diese Voraussetzungen sind in den nachfolgenden Artikeln der Hochseeausweis-Verordnung noch genauer definiert. Weiter unten finden Sie Ausführungen und Erklärungen dazu sowie die Definitionen, wie die Vorschriften in der gängigen Praxis vom CCS als vom Seeschifffahrtsamt beauftragter Prüfungsstelle umgesetzt werden.

 

Die Hochseeausweis-Verordnung im Volltext lesen.

 

 

Der Schweizer Hochseeausweis:

Anforderungen an die Praxis auf See

 

Aktive Teilnahme

Die Hochseeausweis-Verordnung verlangt eine aktive Teilnahme an Navigation und Schiffsführung. Dabei erlernen und üben Sie alle Fähigkeiten und Handlungen, die das Führen einer Yacht ermöglichen. Die Qualität der Ausbildung liegt in Ihrer Verantwortung als Kandidat / als Kandidatin.

 

Minimale Erfahrung für Erstausstellung:

  • Kategorie Segelschiff: Mindestens 18 Tage auf See und mindestens 1000 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 700 Seemeilen nach bestandener Theorieprüfung.
  • Kategorie Motorschiff: Mindestens 10 Tage auf See und mindestens 500 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 400 Seemeilen nach bestandener Theorieprüfung.

 

Minimale Erfahrung für Ergänzung der Kategorie:

  • Kategorie Segelschiff: Mindestens 10 Tage auf See und mindestens 500 gefahrene Seemeilen.
  • Kategorie Motorschiff: Mindestens 5 Tage auf See und mindestens 100 gefahrene Seemeilen.

 

Logbuchführung nach Anhang 3

Damit ein Törn oder eine Fahrt an die notwendige Praxis auf See angerechnet werden kann, muss während der ganzen Zeit ein Logbuch nach dem Standard, wie er im Anhang 3 der Hochseeausweis-Verordnung festgelegt ist, geführt werden.

 

 

 

Zu jedem Logbuch gehören die Schiffsdaten und eine Crewliste.

 

Nautische Ausbildung nach Anhang 2

Seit der Revision der Hochseeausweis-Verordnung vom 1. Oktober 2014 gehört auch ein Nachweis von nautischer Ausbildung zu den Bedingungen, zusätzlich zu den Meilen und Tagen. Dieser Nachweis wird im Leistungsnachweis aufgeführt auf den Seiten 32 und 33 des Fahrtennachweises Segelschiff oder auf den Seiten 24 und 25 des Fahrtennachweises Motorschiff.

 

 

Die hier aufgeführten Tätigkeiten dürfen vom Skipper bestätigt werden, wenn sie von Ihnen als Kandidaten selbstständig und erfolgreich durchgeführt wurden.

Der Leistungsnachweis ist auch ein Teil der Bedingungen für die Ergänzung der Kategorie.

 

Der CCS gibt ein eigenes Logbuch heraus, das sich ideal für Ausbildungstörns eignet

 

Anforderungen an Schiffe, Skipper und Fahrtengebiete

Schiffe:

Die Anerkennung der Schiffe, auf denen die Praxis auf See erlangt werden kann, stützt sich in Absprache mit dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt (SSA) auf die Kategorie der Schiffe, die einen Schweizer Flaggenschein erhalten. Der Hochseeausweis berechtigt zum Führen dieser Schiffe. Diese sind nach der gängigen Praxis des SSA Sportboote der CE- Kategorien A oder B (siehe „Ausstellung eines Flaggenscheins für Jachten“)

 

Nicht angerechnet werden Törns auf Schiffen, die nur für die Binnen- oder Küstenfahrt (CE-Kategorie C oder D) zugelassen sind sowie Fahrten mit Gross-Seglern oder Motorschiffen der Berufsschifffahrt.

 

 

Skipper und Crew:

Die Praxis auf See muss unter Anleitung eines Skippers erlangt werden. Als Skipper oder Schiffsführer gilt die Person, die die Verantwortung für Schiff und Crew trägt. Der Schiffsführer oder Skipper muss nach den rechtlichen Bestimmungen des Flaggenstaates berechtigt sein, dass Schiff im entsprechenden Fahrtengebiet zu führen.

 

 

Fahrgebiete:

Die Praxis auf See muss ausserhalb der Binnengewässer erlangt werden. Als Binnengewässer gelten Seen, Kanäle und unter anderem IJssel-und Markermeer in Holland. Im Bereich der Flussmündungen und anderen fliessenden Übergängen zwischen Salz- und Süsswasser sind die Bestimmungen der einzelnen Länder sehr unterschiedlich. Im Zweifelsfall können Sie die Anerkennung eines Gebiets vorgängig mit der Prüfungsstelle abklären.

Formelle Anforderungen an den Nachweis der Praxis auf See

 

Als Nachweis über die Praxis auf See (Meilen/Tage) werden anerkannt:

  • Korrekt und komplett ausgefüllter Fahrtennachweis mit Original-Unterschrift des Skippers
  • Logbuchkopie mit Original-Unterschrift des Skippers auf der Kopie
  • Logbuch unterschrieben vom Skipper (Original-Logbücher werden retourniert)
  • Seemeilenbestätigung mit Original-Unterschrift des Skippers und zusätzlicher Logbuchkopie
     

Logbuchkopien müssen lesbar und in guter Qualität vorhanden sein, die Ränder dürfen nicht abgeschnitten werden und es gehört wie beim Logbuch eine Kopie von Crewliste und Schiffsdaten dazu.

 

 

Als Nachweis über die nautische Ausbildung auf See (HA-V Anhang 2) wird verlangt:

  • Leistungsnachweis im vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Fahrtennachweis.

 

 

Definition nach gängiger Praxis

 

Tage mit Seefahrt
Alle Tage, die im Rahmen eines Törns anfallen, inklusive An-und Abreisetag, Ruhetag, Abwettern, Ruhetag am Anker, Hafenmanövertag.

 

Tag auf See
Als Tag auf See gilt ein Datumstag, an dem mindestens eine halbe Stunde Fahrt ausserhalb des Hafens oder weg vom Anker unternommen wurde.
Es sind im Logbuch oder Logbuch-Auszug (im Fahrtennachweis) mindestens drei Zeilen mit je Uhrzeit, Ortsangaben und Anzahl Meilen vorhanden, im Logbuch ergänzt mit MgK, KüG, Wetter- und Barometereintrag, etc.

 

Überquerung

Bei einer Überquerung mit oder ohne Zwischenstopps werden insgesamt höchstens 500 Seemeilen anerkannt; Seemeilen, die während den Zwischenstopps und nach der Überquerung absolviert und separat ausgewiesen werden, werden anerkannt.

 

Regatten

Distanzen, die bei Regattengefahren wurden, werden insgesamt bis zu höchstens 100 Seemeilen anerkannt.

 

Flottillen

Seemeilen, die in Flottillen gefahren wurden, werden nicht anerkannt.