Skipper und Crew:
Die Praxis auf See muss unter Anleitung eines Skippers erlangt werden. Als Skipper oder Schiffsführer gilt die Person, die die Verantwortung für Schiff und Crew trägt. Der Schiffsführer oder Skipper muss nach den rechtlichen Bestimmungen des Flaggenstaates berechtigt sein, dass Schiff im entsprechenden Fahrtengebiet zu führen.
Welche Meilen werden anerkannt?
Alle wissen, nach der bestandenen Hochseeausweis-Theorieprüfung muss man das Erlernte in die Praxis umsetzen und für die Ausstellung des Ausweises mindestens 1000 zurückgelegte Seemeilen nachweisen (300 Seemeilen dürfen vor der Theorieprüfung abgelegt werden). Die Einzelheiten sind in der Hochseeausweis-Verordnung (Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See, SR 747.321.71) geregelt.
Die Verordnung sagt dabei, dass diese Seemeilen «ausserhalb der Binnengewässer» erworben werden müssen (Art. 6 Abs. 1 lit. a). Aber was heisst «ausserhalb der Binnengewässer» wirklich? Was zählt noch zu einem Binnengewässer und was nicht? Das ist in der Praxis manchmal schwer abzuschätzen und wurde bis vor kurzen auch sehr restriktiv ausgelegt. So galt bis anhin zum Beispiel das Ijsselmeer als Binnengewässer, weil es durch einen Damm von der Nordsee und dem Wattenmeer abgrenzt ist. Ähnlich verhielt es sich mit dem Nord-Ostsee Kanal, mit der Begründung, dass der Kanal ja auf beiden Seiten von einer Schleuse von der hohen See abgegrenzt ist.
Letztlich geht es dabei einfach um die Frage, wie der Begriff «ausserhalb von Binnengewässer» zu interpretieren ist. Als neu gewählter Vicecommodore bin ich dieser Auslegungsfrage nachgegangen und habe dem Seeschifffahrtsamt verschiedene, etwas genauere Kriterien unterbreitet, welche helfen sollen, diesen unbestimmten Gesetzesbegriff auszulegen.
Neu sind deshalb alle Gewässer, als «ausserhalb der Binnengewässer» zu betrachten, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Gewässer, welche ein Staat selber als Hochsee definiert
Wenn ein Staat eines seiner Gewässer selber als «Hochsee» definiert, dann gilt das für die Meilenanerkennung automatisch auch als ein Hochseegewässer für uns. In Deutschland gibt es z.B. die Seeschifffahrtsstrassen-Ordnung (SeeSchStrO), in deren Geltungsbereich die internationalen Kollisionsregeln zur Anwendung kommen. Deshalb gelten alle der Deutschen SeeSchStrO unterstehenden Gewässer für uns als Meilenanerkennungsfähig. Darunter fällt zum Beispiel der eingangs genannte Nord-Ostsee Kanal.
- Gezeitengewässer
Alle Gezeitengewässer sind als Gewässer «ausserhalb der Binnengewässer» zu betrachten, und zwar auch dann, wenn sie von einem Damm eingefasst sind. Darunter fällt zum Beispiel die Osterschelde in Südholland, welche von der Nordsee nur über eine Schleuse (Rompot-Schleuse) erreicht werden kann, aber trotzdem einen (gegenüber der Nordsee verzögerten) Tidenhub von bis zu 2m erreicht.
- Gewässer, mit gleichen oder ähnlichen Anforderungen wie an die Hochsee
Alle Gewässer, für welche zum Befahren aufgrund der herrschenden Winde, Wellen und den generellen Anforderrungen an die Navigation (Betonnung etc.) ähnliche Anforderungen, wie die der offenen Hochsee erfordern, gelten ebenfalls als anerkennungsfähig. Dazu gehören zum Beispiel das bereits genannte Ijssselmeer und das Markermeer in Holland.
- Gewässer mit regem Verkehr von Hochseeschiffen
Schliesslich sind die Gewässer, auf denen ein reger Verkehr von Hochseeschiffen (im Sinne von Art. 30 des Seeschiffahrtsgesetzes) herrscht und erhöhte Anforderungen an den Skipper in Bezug auf Navigation, Hafen- und Funkvorschriften etc. erfordern, Meilen anerkennungsfähig. Dazu gehören zum Beispiel die 18 Meilen lange Einfahrt in den Hafen Rotterdam, die Nord, die dortsche Kill und das hollandsche Diep.
Mit dieser neuen Regelung sind viele anspruchsvolle Gewässer für die Erlangung der notwendigen Praxiserfahrung zugänglich. Viele dieser Gewässer sind sehr spannend in Bezug auf die zu erlangende Praxiserfahrung und sind oftmals ungleich anspruchsvoller, als einfach 100 Seemeilen von Barcelona nach Palma zu fahren.
Natürlich kann es auch mit diesen neuen Kriterien noch zu Abgrenzungsfragen kommen. Der CCS steht für diesbezügliche Rückfragen gerne zur Verfügung.
Selbstverständlich wurde diese neue Regelung mit dem Seeschifffahrtsamt in Basel abgesprochen und von diesem bewilligt.
Diese neue Regelung ist ab sofort anwendbar.
Formelle Anforderungen an den Nachweis der Praxis auf See
Als Nachweis über die Praxis auf See (Meilen/Tage) werden anerkannt:
- Korrekt und komplett ausgefüllter Fahrtennachweis mit Original-Unterschrift des Skippers
- Logbuchkopie mit Original-Unterschrift des Skippers auf der Kopie
- Logbuch unterschrieben vom Skipper (Original-Logbücher werden retourniert)
- Seemeilenbestätigung mit Original-Unterschrift des Skippers und zusätzlicher Logbuchkopie
Logbuchkopien müssen lesbar und in guter Qualität vorhanden sein, die Ränder dürfen nicht abgeschnitten werden und es gehört wie beim Logbuch eine Kopie von Crewliste und Schiffsdaten dazu.
Als Nachweis über die nautische Ausbildung auf See (HA-V Anhang 2) wird verlangt:
- Leistungsnachweis im vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Fahrtennachweis.