Anforderungen an die Praxis auf See

Für die Ausstellung des Hochseeausweises muss ein Nachweis über die Praxis auf See erbracht werden. Damit diese anerkannt wird, muss sie bis spätestens vier Jahre nach (volles Kalenderjahr) der bestandenen theoretischen Prüfung erworben werden. Nautische Erfahrung auf See bis vier Jahre vor der Theorieprüfung kann teilweise ebenfalls angerechnet werden (siehe unten). 

 

Aktive Teilnahme

Die Hochseeausweis-Verordnung verlangt eine aktive Teilnahme an Navigation und Schiffsführung. Dabei erlernen und üben Sie alle Fähigkeiten und Handlungen, die das Führen einer Yacht ermöglichen. Die Qualität der Ausbildung liegt in Ihrer Verantwortung als Kandidat / als Kandidatin.

 

Minimale Erfahrung für Erstausstellung:

  • Kategorie Segelschiff: Mindestens 18 Tage auf See und mindestens 1000 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 700 Seemeilen nach bestandener Theorieprüfung.
  • Kategorie Motorschiff: Mindestens 10 Tage auf See und mindestens 500 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 400 Seemeilen nach bestandener Theorieprüfung.

 

Minimale Erfahrung für Ergänzung der Kategorie:

  • Kategorie Segelschiff: Mindestens 10 Tage auf See und mindestens 500 gefahrene Seemeilen.
  • Kategorie Motorschiff: Mindestens 5 Tage auf See und mindestens 100 gefahrene Seemeilen.

 

Logbuchführung nach Anhang 3

Damit ein Törn oder eine Fahrt an die notwendige Praxis auf See angerechnet werden kann, muss während der ganzen Zeit ein Logbuch nach dem Standard, wie er im Anhang 3 der Hochseeausweis-Verordnung festgelegt ist, geführt werden.

 

Zu jedem Logbuch gehören die Schiffsdaten und eine Crewliste.

 

Nautische Ausbildung nach Anhang 2

Seit der Revision der Hochseeausweis-Verordnung vom 1. Oktober 2014 gehört auch ein Nachweis von nautischer Ausbildung zu den Bedingungen, zusätzlich zu den Meilen und Tagen. Dieser Nachweis wird im Leistungsnachweis aufgeführt auf den Seiten 32 und 33 des Fahrtennachweises Segelschiff oder auf den Seiten 24 und 25 des Fahrtennachweises Motorschiff.

 

Die hier aufgeführten Tätigkeiten dürfen vom Skipper bestätigt werden, wenn sie von Ihnen als Kandidaten selbstständig und erfolgreich durchgeführt wurden.

Der Leistungsnachweis ist auch ein Teil der Bedingungen für die Ergänzung der Kategorie.

 

Der CCS gibt ein eigenes Logbuch heraus, das sich ideal für Ausbildungstörns eignet:

zum Clubshop

 

 

Anforderungen an Schiffe, Skipper und Fahrtengebiete

 

Schiffe:

Die Anerkennung der Schiffe, auf denen die Praxis auf See erlangt werden kann, stützt sich in Absprache mit dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt (SSA) auf die Kategorie der Schiffe, die einen Schweizer Flaggenschein erhalten. Der Hochseeausweis berechtigt zum Führen dieser Schiffe. Diese sind nach der gängigen Praxis des SSA Sportboote der CE- Kategorien A oder B
(siehe „Ausstellung eines Flaggenscheins für Jachten“)

 

Nicht angerechnet werden Törns auf Schiffen, die nur für die Binnen- oder Küstenfahrt (CE-Kategorie C oder D) zugelassen sind sowie Fahrten mit Gross-Seglern oder Motorschiffen der Berufsschifffahrt.

 

Skipper und Crew:

Die Praxis auf See muss unter Anleitung eines Skippers erlangt werden. Als Skipper oder Schiffsführer gilt die Person, die die Verantwortung für Schiff und Crew trägt. Der Schiffsführer oder Skipper muss nach den rechtlichen Bestimmungen des Flaggenstaates berechtigt sein, dass Schiff im entsprechenden Fahrtengebiet zu führen.

 

Welche Meilen werden anerkannt?

Alle wissen, nach der bestandenen Hochseeausweis-Theorieprüfung muss man das Erlernte in die Praxis umsetzen und für die Ausstellung des Ausweises mindestens 1000 zurückgelegte Seemeilen nachweisen (300 Seemeilen dürfen vor der Theorieprüfung abgelegt werden). Die Einzelheiten sind in der Hochseeausweis-Verordnung (Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See, SR 747.321.71) geregelt.
 
Die Verordnung sagt dabei, dass diese Seemeilen «ausserhalb der Binnengewässer» erworben werden müssen (Art. 6 Abs. 1 lit. a). Aber was heisst «ausserhalb der Binnengewässer» wirklich? Was zählt noch zu einem Binnengewässer und was nicht? Das ist in der Praxis manchmal schwer abzuschätzen und wurde bis vor kurzen auch sehr restriktiv ausgelegt. So galt bis anhin zum Beispiel das Ijsselmeer als Binnengewässer, weil es durch einen Damm von der Nordsee und dem Wattenmeer abgrenzt ist. Ähnlich verhielt es sich mit dem Nord-Ostsee Kanal, mit der Begründung, dass der Kanal ja auf beiden Seiten von einer Schleuse von der hohen See abgegrenzt ist.
 
Letztlich geht es dabei einfach um die Frage, wie der Begriff «ausserhalb von Binnengewässer» zu interpretieren ist. Als neu gewählter Vicecommodore bin ich dieser Auslegungsfrage nachgegangen und habe dem Seeschifffahrtsamt verschiedene, etwas genauere Kriterien unterbreitet, welche helfen sollen, diesen unbestimmten Gesetzesbegriff auszulegen.
 
Neu sind deshalb alle Gewässer, als «ausserhalb der Binnengewässer» zu betrachten, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
 
  1. Gewässer, welche ein Staat selber als Hochsee definiert
    Wenn ein Staat eines seiner Gewässer selber als «Hochsee» definiert, dann gilt das für die Meilenanerkennung automatisch auch als ein Hochseegewässer für uns. In Deutschland gibt es z.B. die Seeschifffahrtsstrassen-Ordnung (SeeSchStrO), in deren Geltungsbereich die internationalen Kollisionsregeln zur Anwendung kommen. Deshalb gelten alle der Deutschen SeeSchStrO unterstehenden Gewässer für uns als Meilenanerkennungsfähig. Darunter fällt zum Beispiel der eingangs genannte Nord-Ostsee Kanal.
  2. Gezeitengewässer
    Alle Gezeitengewässer sind als Gewässer «ausserhalb der Binnengewässer» zu betrachten, und zwar auch dann, wenn sie von einem Damm eingefasst sind. Darunter fällt zum Beispiel die Osterschelde in Südholland, welche von der Nordsee nur über eine Schleuse (Rompot-Schleuse) erreicht werden kann, aber trotzdem einen (gegenüber der Nordsee verzögerten) Tidenhub von bis zu 2m erreicht.
  3. Gewässer, mit gleichen oder ähnlichen Anforderungen wie an die Hochsee
    Alle Gewässer, für welche zum Befahren aufgrund der herrschenden Winde, Wellen und den generellen Anforderrungen an die Navigation (Betonnung etc.) ähnliche Anforderungen, wie die der offenen Hochsee erfordern, gelten ebenfalls als anerkennungsfähig. Dazu gehören zum Beispiel das bereits genannte Ijssselmeer und das Markermeer in Holland.
  4. Gewässer mit regem Verkehr von Hochseeschiffen
    Schliesslich sind die Gewässer, auf denen ein reger Verkehr von Hochseeschiffen (im Sinne von Art. 30 des Seeschiffahrtsgesetzes) herrscht und erhöhte Anforderungen an den Skipper in Bezug auf Navigation, Hafen- und Funkvorschriften etc. erfordern, Meilen anerkennungsfähig. Dazu gehören zum Beispiel die 18 Meilen lange Einfahrt in den Hafen Rotterdam, die Nord, die dortsche Kill und das hollandsche Diep.
Mit dieser neuen Regelung sind viele anspruchsvolle Gewässer für die Erlangung der notwendigen Praxiserfahrung zugänglich.  Viele dieser Gewässer sind sehr spannend in Bezug auf die zu erlangende Praxiserfahrung und sind oftmals ungleich anspruchsvoller, als einfach 100 Seemeilen von Barcelona nach Palma zu fahren.
 
Natürlich kann es auch mit diesen neuen Kriterien noch zu Abgrenzungsfragen kommen. Der CCS steht für diesbezügliche Rückfragen gerne zur Verfügung.
 
Selbstverständlich wurde diese neue Regelung mit dem Seeschifffahrtsamt in Basel abgesprochen und von diesem bewilligt.
 
Diese neue Regelung ist ab sofort anwendbar.

 

Formelle Anforderungen an den Nachweis der Praxis auf See

 

Als Nachweis über die Praxis auf See (Meilen/Tage) werden anerkannt:

  • Korrekt und komplett ausgefüllter Fahrtennachweis mit Original-Unterschrift des Skippers
  • Logbuchkopie mit Original-Unterschrift des Skippers auf der Kopie
  • Logbuch unterschrieben vom Skipper (Original-Logbücher werden retourniert)
  • Seemeilenbestätigung mit Original-Unterschrift des Skippers und zusätzlicher Logbuchkopie
     

Logbuchkopien müssen lesbar und in guter Qualität vorhanden sein, die Ränder dürfen nicht abgeschnitten werden und es gehört wie beim Logbuch eine Kopie von Crewliste und Schiffsdaten dazu.

 

Als Nachweis über die nautische Ausbildung auf See (HA-V Anhang 2) wird verlangt:

  • Leistungsnachweis im vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Fahrtennachweis.

 

Definition nach gängiger Praxis

 

Tage mit Seefahrt
Alle Tage, die im Rahmen eines Törns anfallen, inklusive An-und Abreisetag, Ruhetag, Abwettern, Ruhetag am Anker, Hafenmanövertag.

 

Tag auf See
Als Tag auf See gilt ein Datumstag, an dem mindestens eine halbe Stunde Fahrt ausserhalb des Hafens oder weg vom Anker unternommen wurde.
Es sind im Logbuch oder Logbuch-Auszug (im Fahrtennachweis) mindestens drei Zeilen mit je Uhrzeit, Ortsangaben und Anzahl Meilen vorhanden, im Logbuch ergänzt mit MgK, KüG, Wetter- und Barometereintrag, etc.

 

Überquerung

Bei einer Überquerung mit oder ohne Zwischenstopps werden insgesamt höchstens 500 Seemeilen anerkannt; Seemeilen, die während den Zwischenstopps und nach der Überquerung absolviert und separat ausgewiesen werden, werden anerkannt.

 

Regatten

Distanzen, die bei Regattengefahren wurden, werden insgesamt bis zu höchstens 100 Seemeilen anerkannt.

 

Flottillen

Seemeilen, die in Flottillen gefahren wurden, werden nicht anerkannt.